UWG Unabhängige Kreiswählergemeinschaft Minden-Lübbecke

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 Satzung der UWG 
 
 

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# Für Schnell-Leser ist grün markiert, was für
# den normalen Ablauf wichtig ist. Es reicht fast immer aus,
# wenn man sich mit den grün markierten Stellen vertraut
# gemacht hat.
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Vereinssatzung



Artikel-01 Name, Art des Vereins, Sitz

Der Verein ist eine Unabhängige Wählergemeinschaft, die den Namen

Unabhängige Bürgerpolitik - Unabhängige Wählergemeinschaft
für den Kreis Minden-Lübbecke

führt.

Die Kurzbezeichnung ist

UB-UWG

oder ersatzweise einfach nur UB.

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# Interne Notiz: Einige verwenden UB-UWG und
# fügen auch im kompletten Namen Unabhängige Wählergemeinschaft für den Kreis XY
# hinzu!
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Der Verein ist eine Wählergemeinschaft. Siehe weiteres unter
dem Artikel Gemeinnützigkeit!

Der Verein hat seinen Sitz in ........................................
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

[Der Vorstand kann die e.V.-Eintragung vornehmen lassen, wonach an den Namen
der Zusatz "eingetragener Verein" oder "e.V." angefügt wird. Die Gründung gilt
auch dann als erfolgt, falls ein abweichender Sitz nachträglich beschlossen
werden sollte, und zwar mit dem so beschlossenen Sitz gültig.]



Artikel-02 Zweck

Zweck des Vereins ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung und somit auch
eine regelmässige Teilnahme an den Wahlen durch eigene Wahlvorschläge, insbesondere zu
kommunalen Gremien und Ämtern, also in erster Linie an Kommunalwahlen.

Zur Erfüllung der Wahlbestimmungen ist hier gleich klargestellt, dass eine Wählergruppe
eine Gruppe von Wahlberechtigten sein muss, was wir somit gewährleisten. Der Verein widmet
sich der dauerhaften Beteiligung und Unterstützung einer Wählergruppe, die insbesondere eine
politische Linie der UWG/FWG/Wählergemeinschaften und Bürgerlisten bildet.

Der Verein tritt als Wahlvorschlagsträger in den politischen Grenzen des Landkreis

....................................... für diese Wählergruppe auf.

Der Verein ist gehalten, keine Wahlchancen ungenutzt zu lassen, die sich für die Wählergruppe
und für die Mitglieder realisieren lassen.



Artikel-02-B Besondere Ergänzung für NRW
betreffend Erfüllung der Anforderungen zur Wahlrechts-Konformität
für die 5 Regionalräte, die 2 Landschaftsversammlungen, den Ruhrgebietsrat,
sowie weitere überregionale Vertretungs-Körperschaften

Folgende zusätzliche Regeln wurden beschlossen, damit die abgebenen Wählerstimmen
NICHT ALS WIRKUNGSLOS und somit NICHT ALS HALBWERTIG bezüglich der Zusammensetzung
von aus den Kommunalwahlergebnissen abgeleiteten Sitzverteilungen bleiben:
- Der Vorstand darf alle benötigten Vorbereitungen und Vereinbarungen treffen, um gegenüber
Wahlorganen den Willen zur Einhaltung von Gemeinsamkeits-Merkmalen zu erklären.
- Der Vorstand ist gehalten, eine dem Wahlrecht entsprechende Nominierung von Delegierten
(als zu entsendenden Wahlmännern) früh genug vorzubereiten. Der Stimmrechts-Schlüssel im
betreffenden Gebiet einer überregionalen Gebietskörperschaft kann bei 2 Delegierten
je Landkreis liegen. Er kann aber auch höher liegen, also beispielsweise bei 2 bis 5
Stimmrechten. Es könnte sich herausstellen, dass sogar eine Mindestanzahl (beispielsweise
50 an der Landes-Nominierung mindestens teilnehmender Personen) gefordert werden könnte.
Aus diesen Gründen wird empfohlen, dass als Vorsichtsmassnahme wesentlich mehr Delegierte
(als nur 2) je Landkreis vorhanden sein sollten, wobei die Reihenfolge der gewählten
Delegierten auch zugleich die Ersatz/Vertretungs-Reihenfolge
dieser Delegierten festlegt.
- Zur Erfüllung des Wahlrechts kann der Vorstand in gegenseitiger Absprache die Bildung von
Gebietswählergruppen-Verbänden planen und vollziehen. Für die Bildung jeder dieser
Gebietswählergruppen-Verbände ist zugrunde zu legen, dass diese mitgliederschaftlich
(also mit Personenmitgliedschaften) geführt werden, wobei alle Orts-Mitglieder die
Mitglieder-Aufnahmemöglichkeit haben, wobei die Stimmrechts-Ausübung aber bei den
Orts-Delegierten liegt. Sollten abweichende Regeln seitens der Wahlorgane gefordert werden, so
sind diesem folgend die Gebietswählergruppen-Verbände zu bilden und deren Vorstände zu wählen.
- Der Vorstand ist gehalten,
gegenüber den Wahlorganen darauf hinzuweisen, dass die Gremien
Regionalrat, Landschaftsversammlung, Ruhrgebietsrat (und gegebenenfalls weitere)
im Bereich des Kommunalwahlrechts liegen, weshalb eine Nicht-Zusammen-Veranlagung
der Wählerstimmen keinesfalls von uns hingenommen werden kann.
Da einerseits eindeutig neben den Parteien
auch Wählergruppen zugelassen sind (und zugelassen sein müssen), aber andererseits keine
verbindlichen Gemeinsamkeits-Merkmale bezüglich einer Wählergruppe bekanntgegeben wurden,
gehen wir nun diesen Weg. Ein "gewisser Grundsockel" von UB-Landkreisen und UB-Stadtlisten
stellt eine mit 100-Prozentiger-Übereinstimmung vorhandene wahlrechtliche Basis und eine
politische Linie. Diese müssen als zusammenrechenbare Stimmen für die Zuteilung von RR-Sitzen
und LV-Sitzen (auch Ruhrgebietsrat und ähnliche) ganz sicher zur Anwendung kommen. Aber auch
unserer politischen Linie und dem Gesamt-Konzept folgende weitere UWG/FWG müssen nach
Ergänzung ihrer Satzungs-Statuten eine Hinzurechrechnung erhalten können. Ein Verfall oder eine
Ungleichwertigkeit deren Wählerstimmen kann nicht akzeptiert werden.



Artikel-03 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können wahlberechtigte Personen werden, die sich mit den Vereinszwecken
glaubhaft identifizieren, wenn sie um Aufnahme beim Vorstand nachsuchen. Lehnt der Vorstand
das Aufnahmegesuch ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

Nicht Mitglied sein darf, wer in einer anderen Partei oder Wählergruppe tätig ist, die
konkurrierend auftritt oder deren Aktivität und Ziele keine geeignte Perspektive darstellen.
Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen, selbst auch dann wenn keine klaren Bewertungen und
Entscheidungen möglich sind.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.

Ein Austritt kann sich verzögern, falls unveränderbare Wahlvorschläge oder Mandate bekleidet
werden, und zwar bis zur Übergabe an Ersatz-Kandidaten oder Nachrücker.

Eine Ausschliessung ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt. Solche Gründe können sein: Wenn es in schädlicher Weise gegen die Satzung des
Vereins verstösst oder diese durch sein Verhalten grob im Ansehen schädigt. Wenn es gegen das
Grundgesetz verstösst und dabei insbesondere die freiheitliche, demokratische oder
rechtsstaatliche Ordnung im Staat zu zerstören versucht. Wenn es wegen eines Verbrechens
oder schwerwiegenden Vergehens für das Ansehen des Vereins nicht weiter tragbar ist. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen steht ein Schiedspruch zu, bis zu welcher
Zeit seine Mitgliederrechte weitestgehend ruhen. Eine nochmalige Überprüfung eines
Ausschlusses kann in der Mitgliederversammlung erfolgen, sofern dies gewünscht wird und wenn
frühzeitig schriftliche Begründungen eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig mit einfacher Mehrheit.

Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der
Zielsetzung des Vereins interessiert ist. Dies kann vermutet werden, wenn eine längere
Nichterreichbarkeit vorliegt, oder wenn wichtige Urabstimmungs-Wahlbriefe verschollen bleiben,
oder auch bei Nichtzahlung von Beiträgen.

Ein Mitglied hat nach Beendigung seiner Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen
in Gänze oder in Teilen.



Artikel-04 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 66,6 Prozent Ehrenmitglieder ernennen.
Bei diesem Verein hat ein Ehrenmitglied keine geringeren Rechte als ordentliche Mitglieder.
Von Ehrenmitgliedern werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.



Artikel-05 Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Eine
Entscheidung, ob die Förderer in einer geeigneten Publikation erwähnt werden möchten, holt
der Vorstand vorher ein. Der Publikations-Entwurf wird diesen vorab vorgstellt. Eine
Fördermitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden.



Artikel-06 Mitgliederbeiträge und Spenden

Der Verein kann Mitgliederbeiträge erheben. Die Beitragssätze sollen in angemessenen sozialen
Abstufungen festgelegt werden. In begündeten Fällen kann die Aussetzung der Beitragszahlung
gewährt werden. Von Ehrenmitgliedern werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.

Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Geld-Spenden und Sachleistungs-Spenden
annehmen.



Artikel-07 Mandatsträgerbeiträge

Mandatsträgerbeiträge sind als Zusagen von Kandidaten zu sehen, die im Falle des
Mandatsgewinns üblicherweise 30 Prozent der Bezüge sein sollten. Vor einer Kandidatenwahl
sollte genau festgehalten werden, welche Zusagen ein Kandidat macht. Auch der umgekehrte Fall
ist möglich, wenn nämlich an einen Nachrücker ein Mandat überlassen wird. Dem ursprünglichen
Mandatsträger sollten dann 30 Prozent als Anerkennung zufliessen. Bei hauptamtlichen
Bürgermeister und Landrat ist der Anteil von 30 Prozent auf die Netto-Einkünfte zu beziehen.
Mandatsträgerbeiträge sind vierteljährlich zu entrichten, beziehungsweise monatlich bei
hauptamtlichen Ämtern.



Artikel-08 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht an der Willensbildung, insbesondere an Veranstaltungen, Wahlen,
Abstimmungen im Rahmen der Gesetze, Vorschlagsrechte im Rahmen der Tagungsordnung
auszuüben.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die politische Arbeit des Vereins zu unterstützen, die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten, einen fairen demokratischen Umgang
anzustreben.



Artikel-09 Protokollführung und Unterlagensammlung

Es sei hier darauf hingewiesen, dass für die Zulassung zu Wahlen und für die Kandidaturen
auf den Namen des Wahlvorschlagsträgers es einer Vielzahl von Protokollen und
Einreichungs-Unterlagen bedarf. Deshalb sollten diese Schriftstücke für diesen Zweck auch
angemessen erstellt werden. Auf diese Schriftstücke gehören keine solchen Inhalte, die mit den
Einreichungs-Erfordernissen nichts zu tun haben.



Artikel-10 Organe

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- eventuelle Sonderbevollmächtigte
- eventuelle Delegierte
- eventuelle Ortsvorsitzende
- ein Schieds-u.Ehrengericht



Artikel-11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (wobei dieses Amt optional
  ist, dass heisst die Mitgliederversammlung kann die Nicht-Besetzung beschliessen)
- dem Kassenführer, der gleichzeitig stellvertretender Schriftführer ist
- dem Schriftführer, der gleichzeitig stellvertretender Kassenführer ist.



Artikel-12 Arbeit des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung und führt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Verhinderte oder nicht erreichbare Vorstandsmitglieder sind in wichtigen Angelegenheiten stets
über den genauen Stand zu informieren.



Artikel-13 Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter anderem:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Stellungnahme zu kommunalpolitischen Fragen
- Beratung und Abgleich mit den Ratsfraktionen
- Empfehlungen für die Aufstellung der Wahlvorschläge
- Wahlvorbereitungen
- Öffentlichkeitsarbeit

Der Vorstand sollte sich, insbesondere um Missverständnisse zu vermeiden, eine eigene
Geschäftsordnung geben. Dabei kommt es hauptsächlich auf Praktikabilität an. Für das Interesse
des Vereins ist das Zusammenwirken des Vorstands von grösster Wichtigkeit, da die Erfüllung
von wahlrechtlichen Bestimmungen sehr viel Bürokratie und Behördengänge verlangt.



Artikel-14 Vorstand, Vertretung nach aussen

Vertretungsberechtigt für den Verein ist der Vorstand. Nach aussen vertritt jeder des
Vorstandes für sich allein, allerdings dies nur in solchen Allgelegenheiten die keine
finanziellen Risiken oder Verbindlichkeiten erwarten lassen.

Schriftstücke, die bedeutsame Rechtshandlungen betreffen, sind von zwei Mitgliedern des
Vorstands zu unterzeichnen. Betreffen sie die Eingehung von Verbindlichkeiten, so muss eine
der Unterschriften vom Kassenführer oder gegebenenfalls von dessen Vertreter erfolgen.

Die Regelung über die Verhinderung gilt im Innenverhältnis.



Artikel-15 Wahl des Vorstandes

Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächstfolgende
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Im Fall einer Nachwahl richtet sich die Amtszeit
nach der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zu einer solchen Wahl kann der Vorstand
einen kommissarischen Nachfolger ernennen.

Für die Wahl in Vorstandsämter kommen nur Vereinsmitglieder in Frage. Kandidaturbewerber
bedürfen der Voraussetzung, dass Sie den Vereinsgründern und oder dem Vorstand persönlich
bekannt sein müssen. An einer Kandidatur Interessierte sollten frühzeitig vor der
Mitgliederversammlung sich melden.

Ein Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Um ein gleichzeitiges Ausscheiden des Gesamtvorstandes zu vermeiden, sollen die
Vorstands-Positionen in einem rollierenden Modus neu besetzt werden, also Neuwahl von
V2/V4 und im nächsten Jahr von V1/V3 (und V5 je nach Zählweise und Neuwahl-Intervall).

Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 75 Prozent der anwesenden
Mitglieder abberufen werden, und ihre Nachfolger sind unverzüglich zu wählen. Ein Antrag auf
Abberufung ist zu begründen. Als Nachfolger sollen nur Personen mit erwiesener hoher
Zuverlässigkeit in Frage kommen.

Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes wird durch die besonderen Vereinsaktiven, wie
insbesondere vorige Vorstände, innerhalb einer Frist von einem Monat eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, um eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.



Artikel-15b Wahl des Vorstandes, Zusatz

Um im Intervall der Kommunalwahlen handlungsfähig zu sein, kann eine Überziehung der Amtzeit
von 2 Jahre auf ungefähr 2,5 Jahre hingenommen werden.



Artikel-16 Abstimmungen und Wahlen

Allgemein erfolgen Probe-Abstimmungen und Abstimmungen durch Handzeichen, sofern nicht die
Satzung oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Probe-Abstimmungen und
Abstimmungen zu Planungen, Programmatik und zum Meinungsbild sollten durchaus öfter erfolgen.

Für Angelegenheiten, in welchen eine besondere Tragweite für den Werdegang des Vereins liegt,
ist namentliche Abstimmung durchzuführen.

Wahlen betreffen, im Unterschied zu Abstimmungen, die Kandidatur von Personen.

Wahlen können nur stattfinden, wenn sie deutlich hervorgehoben in der vorläufigen Tagesordnung
der Mitgliederversammlungs-Einladung angekündigt worden sind.

Gründe für eine nicht durchzuführende oder eingeschränkt durchzuführende
Mitgliederversammlung können insbesondere sein:
- widrige Witterungsverhältnisse
- besondere Verhinderungsgründe wichtiger Personen, insbesondere Kandidaten
- möglicherweise ungünstig oder fehlerhaft übermittelte Einladungen
- Fehlen der Vorbereitungs-Unterlagen
- ähnliche schwerwiegende Gründe.
In solchen Fällen sollen nur weitestgehend unstrittige Punkte einer
Beschlussfassung oder Abstimmung oder Wahl unterzogen werden.

Die Mitgliederversammlang kann, beziehungsweise soll sogar, die Vertagung einer Wahl
beschliessen, wenn die Kandidatensuche und die Kandidatenvorstellung unzureichend oder
unstimmig erscheinen muss.

Auf Antrag erfolgen die Wahlen geheim.
Auf Antrag erfolgen die Wahlen in getrennten Wahlgängen.

Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. Ungültig sind
Stimmzettel, die den Willen des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

Enthaltungen sind gültigen Stimmen. Auf Stimmzetteln ist hierfür ein Auswahlfeld an unterster
Position vorzusehen.

Erzielt ein Bewerber nicht die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden
erstplatzierten Bewerbern statt. Bei Stimmengleichheit finden bis zu zwei Stichwahlen statt.
Danach entscheidet das Los.

Einvernehmliche Kandidatur-Vorschläge sind zulässig.

In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist, also bei einer
Listenwahl, können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidaten gewählt werden, wie
insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der
zu Wählenden ausgewählt ist.



Artikel-17 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit Einberufung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan des Vereins und ist
grundsätzlich allzuständig. Sie kann Aufgaben auf den Vorstand übertragen.

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden regelmäßig einmal im Jahr statt.

Der Termin ist nach Möglichkeit so zu wählen, dass voraussichtlich alle Mitglieder teilnehmen
können.

Eine Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch diesen mit Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat, kann in dringenden Fällen
jedoch auf 7 Tage verkürzt werden.

Die Einladung kann per Email oder per Fax erfolgen, wenn das Mitglied diese Anschriften dem
Vorstand schriftlich mitgeteilt hat. Ersatzweise oder besser auch zusätzlich kann eine
persönliche oder telefonische Einladung erfolgen.
Für obengenannte kürzerfristige Einladungen soll auch telefonisch dazu benachrichtigt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter
geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom zu wählenden Protokollführer zu
erstellen und von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder die Berufung von 20 Prozent sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies vom Ehrengericht
beschlossen wurde.

Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Jährlich soll mindestens eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mit der jeweils
erforderlichen Tagesordnung stattfinden.

Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vorher an den Vorstand
einzureichen. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn der Vorstand
zustimmt oder wenn 25 Prozent der erschienenen Mitglieder diesen Antrag zu diskutieren forden.



Artikel-17b Mitgliederversammlung, Einberufung Zusatz

Eine noch kürzere Einladungsfrist ist statthaft, wenn für eine beabsichtigte Wahlteilnahme
extrem kurzfristige und eilige Versammlungen stattfinden müssen.



Artikel-18 Mitgliederversammlung, voraussichtliche Tagesordnungs-Punkte

Für die Jahreshauptversammlung sollte eine Tagesordnung je nach Bedarf ungefähr folgende
Punkte haben:

- Feststellung der form- und fristgerechten Ladung
- Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
- Wahl eines Protokollführers
- Genehmigung der Tagesordnung
- Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Sitzung
- Jahresbericht des Vorsitzenden bzw. Tätigkeitsbericht des Vorstandes
- Bericht des Vorstandes über Veränderungen in der Mitgliedschaft
- Bericht des Kassenführers und der Rechnungsprüfer
- Berichte von Fraktionsvorsitzenden, Ratsmitgliedern und Ausschussmitgliedern
- Fragen der Mitglieder zu den Berichten
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl eines Versammlungsleiters für erforderliche Wahlvorgänge
- Wahl des Vorstandes, sofern eine Neuwahl ansteht
- Beschlussfassungen zu programmatischen Grundaussagen
- Wahlen für Besetzung der Wahlkreise, Aufstellung der Reserveliste
- Wahlen der Kandidaten für Wahlkreise, Reserveliste, Landrat, Bürgermeister
- Wahl (durch offene Abstimmung) von zwei Kassenprüfern/Rechnungsprüfern
- Anträge und Fragen der Mitglieder
- Verschiedenes



Artikel-19 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschussfähig, sofern keine ernstzunehmenden Beanstandungen
vorliegen.

Gründe für eine nicht durchzuführende oder eingeschränkt durchzuführende
Mitgliederversammlung können insbesondere sein:
- widrige Witterungsverhältnisse
- besondere Verhinderungsgründe wichtiger Personen, insbesondere Kandidaten
- möglicherweise ungünstig oder fehlerhaft übermittelte Einladungen
- Fehlen der Vorbereitungs-Unterlagen
- ähnliche schwerwiegende Gründe.
In solchen Fällen sollen nur weitestgehend unstrittige Punkte einer
Beschlussfassung oder Abstimmung oder Wahl unterzogen werden.



Artikel-20 Aufstellung von Bewerbern für die Kommunalwahlen

Für die Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahl gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze
sowie diese Satzung. Alle gesetzlichen Bestimmungen, deren Einhaltung verpflichtend ist, haben
Vorrang gegenüber eventuell anderslautenden Satzungs-Bestimmungen.

Kandidaturbewerber müssen dem Vorstand bekannt sein. Der Vorstand ist gehalten, sich um die
Kandidatensuche und um Wahlvorschläge zu kümmern.

Sofern es wahlrechtlich ratsam ist, sollten Ersatzbewerber und Nachrücker ebenfalls frühzeitig
aufgestellt werden.

Die Mitglieder insgesamt, beziehungsweise die zur Abstimmung berechtigten und benötigten
Mitglieder, sind vom Vorsitzenden/Vorstand unter Berücksichtigung der Einladungsfrist und
Modalitäten von Mitgliederversammlungen mit Zusendung einer solchen Tagesordnung zu der
Nominierungsversammlung einzuladen.

Wünschenswert sind deutlich früher mitgeteilte Einladungsmitteilungen und sinnvolle
Vorabinformationen.

Bei den Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die als besondere Wahlposition anzusehenden Bürgermeister-Kandidaturen, Landrats-
Kandidaturen, Beigeordneten-Kandidaturen, Listenplätze-1-bis-5 sollten in einem
Stichwahl-Verfahren entschieden werden. Erzielt ein Bewerber nicht die absolute Mehrheit,
so findet eine Stichwahl zwischen den beiden erstplatzierten Bewerbern statt.



Artikel-21 Ortsgruppen, Ortsvorsitzende

Soweit es die Mitgliederzahl zulässt, können in fester oder sporadischer Zusammenkunft sich
auch Ortsgruppen treffen.

Aufgabe einer Ortsgruppe ist es, sich ortsnah um die kommunalpolitischen Probleme im
jeweiligen Gebiet zu kümmern.

Eine Ortsgruppe kann einen Ortsvorsitzenden, einen stellvertretenden Ortsvorsitzenden und
einen Schriftführer wählen. Der stellvertretende Ortsvorsitzende kann auch gleichzeitig
Schriftführer sein.



Artikel-22 Sonderbevollmächtigte

Für verschiedenste Aufgaben können Sonderbevollmächtigte benannt werden, die dann auch
Referent genannt werden.



Artikel-23 Delegierte

Die Nachteile eines Delegierten-Verfahrens liegen darin, dass damit allen Mitgliedern ihr
Stimmrecht entzogen wird, ausserdem dass eine wahlrechtliche Fehleranfälligkeit und eine
Gefahr der Ungültigkeit besteht.

Sollte der Verein innerhalb der Wählergruppe über grosse Entfernungen ein
Delegierten-Verfahren benötigen, so kann die Mitgliederversammlung diesem zustimmen. Die
Delegierten-Bemessung sollte einfach, fair und praktikabel sein.

Die Zahl von Delegierten anhand voriger Wahlergebnisse oder innegehaltener Ratssitze zu
errechnen, soll vermieden werden, zumal dies nach für Parteien geltenden gesetzlichen
Bestimmungen nicht zulässig ist.



Artikel-24 Risiko-Verbot, Finanzplanung

Es ist allen Vertretern des Vereins ausdrücklich untersagt, zu Lasten des Vereins finanzielle
Risiken oder Unwägbarkeiten einzugehen. Für alle Kosten verursachenden Vorhaben muss eine
möglichst zuverlässige Planung zugrunde gelegt werden, um einen bestmöglichen Schutz gegen
Zahlungsschwierigkeiten zu haben. Alle Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet regelmässig
die Finanzsituation des Vereins in einem "Finanz-Protokoll" aufzuführen.



Artikel-25 Kassenprüfer

Die Wahl von Kassenprüfern erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Den Kassenprüfern obliegt
die Prüfung der Kassengeschäfte und der Buchführung, sowie des Jahresabschlusses. Sie haben
in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfung der Kassen- und
Buchführung zu erstatten, und den Antrag auf Entlastung des Kassenführers und Vorstandes zu
stellen.

Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.



Artikel-26 Satzungsänderungen

Die Satzung des Vereins kann nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 66,6 Prozent der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder geändert werden.

Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss möglichst detailiert und begründet bei der Einladung
zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

Eine Änderung der Satzung darf nur erfolgen, wenn eine Verbesserung der Ziele und Zwecke des
Vereins angestrebt wird.



Artikel-26b Satzungsänderungen, Notwendigkeiten

Satzungsänderungen, deren zwingende Notwendigkeit sich aus Vorgaben von Wahlgesetzen
ergeben, haben einen besonderen Vorrang in der Umsetzung. Der Vorstand kann den Wahlorganen
zusagen, dass der Verein die gesetzlichen Vorgaben einhalten wird, und zwar bereits vor und
während des Satzungsänderungs-Verfahrens.



Artikel-27 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80 Prozent der
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist
namentlich vorzunehmen. Eine Abstimmung per Brief ist erlaubt.

Ein Auflösungsbeschluss kann angefochten werden, wenn Mitgieder eine diesbezügliche
Begründung einreichen und wenn ein Schiedsgremium zu einer Entscheidung imstande ist.

Bei Auflösung des Vereins und somit des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an eine den ursprünglichen Vereinsinteressen dienliche Einrichtung, die
es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Artikel-27b Auflösung, Unzulässigkeit

Eine Auflösung des Vereins darf nicht erfolgen, wenn die Bedeutung von innegehaltenen
Mandaten oder Wahlvorschlagsrechten gewahrt werden muss.



Artikel-28 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Der
Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist nicht auf
wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins und somit des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an eine den ursprünglichen Vereinsinteressen dienliche Einrichtung, die
es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Artikel-29 Ersatzbestimmungen

Für den Fall, dass einzelne Punkte der Satzung als unzulässig angesehen werden, ist eine
hierzu naheliegende ersatzweise vorzunehmende Auslegung anzuwenden. Die Wirksamkeit und
Gültigkeit der Satzung in Gesamtheit bleibt in jedem Falle unberührt.

Sollte eine für Vereins-Satzungen zwingend erforderliche Bestimmung in dieser Satzung fehlen
beziehungsweise vergessen worden sein, so soll die hierzu gültige Vorschrift des
Vereinsrechts, also der Bestimmungen für Vereine, gelten.



Artikel-30 Schieds-u.Ehrengerichts-Ordnung

Die Mitgliedersammlung sollte möglichst bald eine ausreichend zuverlässige
Schieds-u.Ehrengericht-Ordnung verabschieden.



Artikel-31 Schieds-u.Ehrengericht, Geschützte Vereinsautonomie

Dem Schutze des Vereins und deren Mitglieder wird jedes Mitglied nach seinen Kräften und
Möglichkeiten nachkommen. Auch hat jedes Vereinsmitglied ein Anrecht darauf, vom Verein und
von jedem Vereinsmitglied Unterstützung und Hilfestellung zu erhalten.

Über Streitfälle, Fehlabstimmungen, Versäumnisse oder Fehlverhalten wird das Ehrengericht
entscheiden. Das Ehrengericht ist berechtigt, sich mit allen Vereinsangelegenheiten zu
befassen. Es garantiert durch seine Tätigkeit die vollständige Vereinsautonomie.
Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen.


Diese Satzung wurde beschlossen auf der ..................................versammlung

in ....................................... am                 .                .


In dieser Satzung wurde nunmehr ein Artikel-02-B aufgenommen, während
die Satzung ansonsten unverändert blieb zur bereits von einem Kreiswahlleiter
zu NRW-Kommunalwahlen geprüften und zugelassenen Satzung:

..............................................................................................

Versammlungsleiter:
..............................................................................................

Protokollführer:
..............................................................................................

Vorsitzender:
..............................................................................................

Stellv.Vorsitzender:
..............................................................................................

3.Vorstand/Kassenwart:
..............................................................................................

4.Vorstand/Schriftführer:
..............................................................................................


..............................................................................................


..............................................................................................


..............................................................................................

[weiteres Unterschriften-Blatt im Bedarfsfall angefügt]